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VG Augsburg, 18.01.2010 - Au 7 K 09.30186 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Nigeria; Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht: - Mitglied der Gruppe MEND; keine Rückkehrgefährdung; keine Abschiebungsverbote
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (21) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1998 - 25 A 361/98
Asylbewerber; Glaubwürdigkeit; Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals; …
Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2010 - Au 7 K 09.30186
Wer nicht davon absieht, durch falsche Angaben zum Reiseweg eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus zu erreichen, lenkt den nachhaltigen Verdacht auf sich, auch zum Erreichen seines Aufenthaltsrechtes in Deutschland dem Grunde nach unzutreffende Angaben zum Verfolgungsgeschehen, dessen Aufklärung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren häufig größere Schwierigkeiten verursacht als die Prüfung einer Luftwegseinreise zu machen (vgl. BayVGH vom 19.2.1998, Az.: 27 B 96.34202; OVG Münster vom 3.12.1998, Az.: 25 A 361/98 A). - VGH Bayern, 19.02.1998 - 27 B 96.34202
Darlegung und Nachweis der Einreise auf dem Luftweg als Voraussetzung für ein …
Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2010 - Au 7 K 09.30186
Wer nicht davon absieht, durch falsche Angaben zum Reiseweg eine Verbesserung des Aufenthaltsstatus zu erreichen, lenkt den nachhaltigen Verdacht auf sich, auch zum Erreichen seines Aufenthaltsrechtes in Deutschland dem Grunde nach unzutreffende Angaben zum Verfolgungsgeschehen, dessen Aufklärung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren häufig größere Schwierigkeiten verursacht als die Prüfung einer Luftwegseinreise zu machen (vgl. BayVGH vom 19.2.1998, Az.: 27 B 96.34202; OVG Münster vom 3.12.1998, Az.: 25 A 361/98 A). - VG Augsburg, 18.11.2009 - Au 7 S 09.30187
Nigeria; Versäumung der einwöchigen Antragsfrist:
Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2010 - Au 7 K 09.30186
Der ebenfalls gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde seitens des Gerichts mit Beschluss vom 18. November 2009 abgelehnt (Au 7 S 09.30187).
- VG Augsburg, 29.07.2010 - Au 7 E 10.30305
Nigeria; Asylfolgeantrag; Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung …
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2010 (Au 7 K 09.30186) ab.Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren Au 7 K 09.30186, Au 7 E 10.30286, Au 7 E 10.30305, Au 7 K 10.30306 und Au 7 E 10.30307 sowie auf die Behördenakten Bezug genommen.
Im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2010 (a.a.O.) ist der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deswegen abgewiesen worden, da die Verfolgungsgeschichte des Antragstellers, nämlich die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Gruppe MEND, als unglaubhaft bewertet wurde.
- VG Augsburg, 15.06.2012 - Au 7 K 12.30096
Nigeria; Klage offensichtlich unbegründet: - Vorverfolgung nicht glaubhaft …
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 25.07.2012 - Au 7 K 12.30066
Nigeria; Luftwegeinreise unglaubhaft; Verfolgungsgeschichte unglaubhaft; …
Es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 Az. Au 7 K 09.30186 RdNr. 49).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 a.a.O.).
- VG Augsburg, 21.12.2011 - Au 7 K 10.30443
Sierra Leone; Asylantrag; unglaubwürdiger Sachvortrag
Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzen voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; Es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 07.10.2011 - Au 7 K 11.30132
Nigeria; Asylantrag; unglaubwürdiger Sachvortrag
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; Es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 05.10.2011 - Au 7 K 11.30358
Nigeria; Luftwegseinreise nicht glaubhaft gemacht; Vorverfolgung nicht glaubhaft …
Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzen voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 03.03.2011 - Au 7 K 10.30676
Algerien; kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; keine …
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 7 K 10.30254
Nigeria; Asylantrag; unglaubwürdiger Sachvortrag
Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzen voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; Es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 16.02.2011 - Au 7 K 10.30062
Nigeria; Asylantrag; unglaubwürdiger Sachvortrag
Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzen voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; Es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30021
Sierra Leone; keine Abschiebungsverbote
Sowohl die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG setzen voraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsstaat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, oder, falls der Kläger unter dem Druck bereits bestehender politischer Verfolgung ausgereist ist, eine solche Verfolgung künftig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann; Es muss sich um eine Verfolgung handeln, die vom Staat bzw. seinen Organen ausgeht oder von ihm jedenfalls gefördert oder geduldet wird (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).Politisch ist die Verfolgung, wenn sie in Anknüpfung an persönliche Merkmale wie z.B. die Rasse, die Volkszugehörigkeit, die politische oder religiöse Einstellung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugefügt wird; beachtlich ist dabei regelmäßig nur eine Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (VG Augsburg vom 18.1.2010 - Au 7 K 09.30186).
- VG Augsburg, 03.12.2010 - Au 7 K 10.30316
Nigeria; unglaubwürdiger Sachvortrag
- VG Augsburg, 22.07.2010 - Au 7 E 10.30286
Drohende Abschiebung vor Entscheidung über Folgeantrag durch Bundesamt
- VG Augsburg, 14.07.2010 - Au 7 K 09.30174
Asyl; Nigeria; unglaubwürdiger Sachvortrag
- VG Augsburg, 05.03.2010 - Au 7 K 09.30235
Nigeria; Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht; keine Abschiebungsverbote
- VG Augsburg, 29.02.2012 - Au 7 K 11.30432
Nigeria; Verfolgungsgeschichte nicht glaubwürdig; Konflikt: Christen - Moslem; …
- VG Augsburg, 01.12.2011 - Au 7 K 11.30370
Nigeria; Asylantrag offensichtlich unbegründet
- VG Augsburg, 09.06.2010 - Au 7 K 10.30078
Nigeria; keine Abschiebungsverbote; Behandelbarkeit von Bluthochdruck in Nigeria
- VG Augsburg, 10.03.2010 - Au 7 K 09.30046
Nigeria; Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht; keine Abschiebungsverbote
- VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 7 K 11.30393
Nigeria; Verfolgungsgeschichte unglaubhaft: Luftwegeinreise unglaubhaft; keine …
- VG Augsburg, 05.03.2012 - Au 7 K 11.30334
Nigeria; Verfolgungsgeschichte unglaubhaft; Luftwegeinreise unglaubhaft; …
- VG Augsburg, 18.11.2009 - Au 7 S 09.30187
Nigeria; Versäumung der einwöchigen Antragsfrist: